Skip to content

admin/dorfarchiv

PublicMirror

Mirror of https://forge.levinkeller.de/levin/dorfarchiv.git

139 lines · 6.1 KB
1---
2title: "Familienschicksale (Fortsetzung)"
3sidebar_label: "Teil 10 – Familienschicksale (Forts.)"
4sidebar_position: 10
5description: "Familienschicksale - Nathan Schay-Neuberg kauft eine Köthnerstelle 18O8 nach der Verkündung des Westfälischen Namensediktes nahm das Ehepaar Simson/Schay als un"
6---
7
8# Familienschicksale - Nathan Schay-Neuberg kauft eine Köthnerstelle
9
101808
11nach der Verkündung des Westfälischen Namensediktes nahm das
12Ehepaar Simson/Schay als unveränderlichen Nachnamen den Namen
13Neuberg an.
14
15Die
16von den Franzosen zugesicherte Gleichberechtigung schloß den bis
17dahin im Kurfürstentum Hannover verbotenen Grunderwerb der Juden
18ein. Nathan Schay nutzte die Gunst der Stunde. Nachdem er am 21.
19Dezember 1806 seinen Schutzbrief erhalten hatte, kaufte er die
20Köthnerstelle Nr. 15 ( Lange Str. Nr.7).
21
22Diese
23Köthnerstelle hatte Hans Heinrich Blume gehört, der über 40 Jahre
24dort den Dorfkrug und einen einträglichen Garn- und Hokenhandel
25betrieben hatte. Nach seinem Tode 1802 geriet sein Sohn Heinrich
26Julius Blume in finanzielle Schwierigkeiten. Er ging in Konkurs. und
27der Schlachter Schreyer aus Jeinsen kaufte Haus und Grundstück. Von
28diesem erwarb Nathan Neuberg die Köthnerstelle. Aber die behördliche
29Zustimmung zum Erwerb der „Köthnerey" wurde ihm von Seiten
30der Regierung mit Schreiben vom 16. Juni 1808 verweigert.
31
32Als
33Begründung wurde angegeben, daß das Ehepaar nicht wohlhabend genug
34sei, um solche finanziellen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Denn
35es sei nicht einmal im Stande gewesen, die Schulden von Amsel Calman
36abzutragen, dem ersten Ehemann der Rahel Simson.
37
38Solange
39die Franzosen im Lande waren, ließ man die Familie Schay-Neuberg
40unbehelligt. Sie wohnte in ihrem Hause, brachte es zu einer
41ansehnlichen Kinderschar, hatte einen Hauslehrer, eine Dienstmagd,
42einen Handelsknecht und brachte es durch den Handel mit „Tuch- und
43Ellenwaren" zu einigem Wohlstand.
44
45Aber
46als die Franzosen abgezogen waren, wurden die meisten alten
47Judengesetze wieder in Kraft gesetzt und Familie Neuberg mußte um
48ihren Besitz fürchten.
49
50Daher
51richtete Neuberg im Sommer des Jahres 1814 an die Provisorische
52Regierungskommission das Gesuch, ihn in seinem Besitz zu bestätigen.
53Diese forderte das Amt Calenberg auf, Nathan Schay (auch die
54bleibenden Familiennamen hatte man vorübergehend wieder abgeschafft)
55zur Verantwortung zu ziehen, weil er die besagte Köthnerstelle
56angekauft habe, obwohl ihm die Erlaubnis dazu (im Jahre 1808)
57verweigert worden war. Der in Rössing schon während der
58Franzosenzeit amtierende Bürgermeister Georg Opitz befürwortete
59aber das Gesuch des Nathan Schay-Neuberg sehr eindringlich.
60
61*"Da
62es keine weiteren Gründe gibt, dem Schay-Neuberg die Erteilung der
63Erlaubnis für den Erwerb zu verweigern, als den, weil eigentlich die
64Schutzjuden nicht mit liegenden Gründen angesetzt sein sollten, so
65ist dies in neueren Zeiten aber doch möglich. Die Familie ist
66inzwischen wohlhabend und in der Lage, die Blumesche Konkurs-Sache
67endlich zu beendigen und den ausstehenden Teil der Kaufsumme und die
68restlichen Zinsen bar zu bezahlen. Darum weiß ich dem Wunsche des
69Schay-Neuberg, in seinem Eigentum von der jetzigen Landesregierung
70geschützt zu werden, gar nichts entgegen zu setzen."*
71
72Aber
73das Amt Calenberg fordert Rechtfertigung. Zweimal wird Schay
74vergeblich vorgeladen. Ein seitenlanges, sehr interessantes Protokoll
75gibt Kunde von der Verhandlung am 19. September 1814 auf dem Amt
76Calenberg.
77
78Für sein zweimaliges Fernbleiben entschuldigt er
79sich einmal wegen der Feier des jüdischen Neujahrsfestes und das
80andere Mal sei er verreist gewesen. Ferner gibt er an:
81
82„*Solange
83die Hannnöversche Verwaltung gedauert habe, hätte er es nicht
84gewagt, gegen das von Königlicher Regierung ergangene Verbot, die
85Stelle des Köthners Blume, die der Schlächter Schreyer aus Jeinsen
86gekauft habe, zu erwerben.* ***Aber
87während der Westfälischen Verfassung (König Jerôme) habe kein
88Verbot bestanden, daß jüdische Untertanen Grundbesitz erwerben
89dürften****,
90und so habe er keine Bedenken gehabt, in den Kontrakt Schreyers
91einzutreten. Diese Verhandlung sei indes nur mündlich abgemacht und
92damit beschlossen, daß Schreyer ihm sämtliche sich auf den Ankauf
93beziehenden Aktenstücke ausgehändigt habe. Da er nicht der einzige
94Jude gewesen sei, der in dieser Periode Grundbesitz erworben habe,
95hoffe er, daß man dieses nicht übel aufnehmen werde. Nur durch den
96Tod des Schlächters Schreyer sei die Sache noch nicht abgewickelt
97gewesen.*
98
99*Zu
100der Köthnerei gehöre auch kein Ackerland, und das dem
101Herrschaftlichen Amt zustehende Dienstgeld für Haus und Garten von
102nur 5 Reichsthalern und 24 Mariengroschen könne er leicht aufbringen
103(anstatt der auf den Köthnerstellen lastenden Hand- und
104Spanndienste). Die 270 Reichsthaler in Gold, die Schlächter Schreyer
105von der Kaufsumme schuldig geblieben sei, habe er auch übernommen
106und hätte sie schon längst beim damaligen Mahlerter Friedensrichter
107Liekefett bezahlt, wenn die angesagten Termine zustande gekommen
108wären.*
109
110*Die
111Schulden, die vom ersten Ehemann seiner Ehefrau , Amsel Calman
112herrührten, seien längst vor dem Friedensrichter Liekefett in der
113Westfälischen Zeit durch einen Vergleich bereinigt.*
114
115*Sehr
116hart wäre es auch für ihn, wenn das Gesuch abgeschlagen würde,
117weil er schon 300 bis 400 Reichsthaler an Reparaturen in das Haus
118gesteckt habe."*
119
120Im Mai 1815 wird Nathan Schay-Neuberg folgender
121Beschluß verkündet und schriftlich ausgehändigt:
122
123„**Nathan
124Schay-Neuberg wird der Besitz des Kothofes zugesprochen.**
125
126**Sollte
127allerdings ihm oder seinen Leibes- oder sonstigen Erben der
128Landesherrliche Schutz (Schutzbrief) entzogen werden, so muß der
129Kothof einem christlichen Einwohner verkauft oder überlassen werden.
130Sollten er oder seine Frau zu ihren Lebzeiten den Kothof verkaufen
131wollen, so gilt dieselbe Bedingung, daß der neue Besitzer ein Christ
132sein muß und kein Jude sein darf."**
133
134Quelle:
135NHSA Hannover, Sign. Hann 74 Calenberg, Nr. 430 und Nr. 439
136
137---
138
139*Aus der Reihe von Helga Fredebold, ursprünglich veröffentlicht am 2012-04-26 auf [fredebold.blogspot.com](https://fredebold.blogspot.com/2012/04/200-jahre-judische-geschichte-in_9854.html).*