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2title: "200 Jahre jüdische Geschichte in Rössing (10)"
3date: 2012-04-26
4authors:
5 - helga_fredebold
6tags: [juedische-geschichte, historie]
7description: "Familienschicksale - Nathan Schay-Neuberg kauft eine Köthnerstelle 18O8 nach der Verkündung des Westfälischen Namensediktes nahm das Ehepaar Simson/Schay als un"
8source: https://fredebold.blogspot.com/2012/04/200-jahre-judische-geschichte-in_9854.html
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11# Familienschicksale - Nathan Schay-Neuberg kauft eine Köthnerstelle
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1518O8
16nach der Verkündung des Westfälischen Namensediktes nahm das
17Ehepaar Simson/Schay als unveränderlichen Nachnamen den Namen
18Neuberg an.
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20Die
21von den Franzosen zugesicherte Gleichberechtigung schloß den bis
22dahin im Kurfürstentum Hannover verbotenen Grunderwerb der Juden
23ein. Nathan Schay nutzte die Gunst der Stunde. Nachdem er am 21.
24Dezember 18O6 seinen Schutzbrief erhalten hatte, kaufte er die
25Köthnerstelle Nr. 15 ( Lange Str. Nr.7**).**
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27Diese
28Köthnerstelle hatte Hans Heinrich Blume gehört, der über 40 Jahre
29dort den Dorfkrug und einen einträglichen Garn- und Hokenhandel
30betrieben hatte. Nach seinem Tode 1802 geriet sein Sohn Heinrich
31Julius Blume in finanzielle Schwierigkeiten. Er ging in Konkurs. und
32der Schlachter Schreyer aus Jeinsen kaufte Haus und Grundstück. Von
33diesem erwarb Nathan Neuberg die Köthnerstelle. Aber die behördliche
34Zustimmung zum Erwerb der „Köthnerey" wurde ihm von Seiten
35der Regierung mit Schreiben vom 16. Juni 18O8 verweigert**.**
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37Als
38Begründung wurde angegeben, daß das Ehepaar nicht wohlhabend genug
39sei, um solche finanziellen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Denn
40es sei nicht einmal im Stande gewesen, die Schulden von Amsel Calman
41abzutragen, dem ersten Ehemann der Rahel Simson.
42
43Solange
44die Franzosen im Lande waren, ließ man die Familie Schay-Neuberg
45unbehelligt. Sie wohnte in ihrem Hause, brachte es zu einer
46ansehnlichen Kinderschar, hatte einen Hauslehrer, eine Dienstmagd,
47einen Handelsknecht und brachte es durch den Handel mit „Tuch- und
48Ellenwaren" zu einigem Wohlstand.
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50Aber
51als die Franzosen abgezogen waren, wurden die meisten alten
52Judengesetze wieder in Kraft gesetzt und Familie Neuberg mußte um
53ihren Besitz fürchten.
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55Daher
56richtete Neuberg im Sommer des Jahres 1814 an die Provisorische
57Regierungskommission das Gesuch, ihn in seinem Besitz zu bestätigen.
58Diese forderte das Amt Calenberg auf, Nathan Schay (auch die
59bleibenden Familiennamen hatte man vorübergehend wieder abgeschafft)
60zur Verantwortung zu ziehen, weil er die besagte Köthnerstelle
61angekauft habe, obwohl ihm die Erlaubnis dazu (im Jahre 18O8)
62verweigert worden war. Der in Rössing schon während der
63Franzosenzeit amtierende Bürgermeister Georg Opitz befürwortete
64aber das Gesuch des Nathan Schay-Neuberg sehr eindringlich.
65
66*"Da
67es keine weiteren Gründe gibt, dem Schay-Neuberg die Erteilung der
68Erlaubnis für den Erwerb zu verweigern, als den, weil eigentlich die
69Schutzjuden nicht mit liegenden Gründen angesetzt sein sollten, so
70ist dies in neueren Zeiten aber doch möglich. Die Familie ist
71inzwischen wohlhabend und in der Lage, die Blumesche Konkurs-Sache
72endlich zu beendigen und den ausstehenden Teil der Kaufsumme und die
73restlichen Zinsen bar zu bezahlen. Darum weiß ich dem Wunsche des
74Schay-Neuberg, in seinem Eigentum von der jetzigen Landesregierung
75geschützt zu werden, gar nichts entgegen zu setzen."*
76
77Aber
78das Amt Calenberg fordert Rechtfertigung. Zweimal wird Schay
79vergeblich vorgeladen. Ein seitenlanges, sehr interessantes Protokoll
80gibt Kunde von der Verhandlung am 19. September 1814 auf dem Amt
81Calenberg.
82
83Für sein zweimaliges Fernbleiben entschuldigt er
84sich einmal wegen der Feier des jüdischen Neujahrsfestes und das
85andere Mal sei er verreist gewesen. Ferner gibt er an:
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87„*Solange
88die Hannnöversche Verwaltung gedauert habe, hätte er es nicht
89gewagt, gegen das von Königlicher Regierung ergangene Verbot, die
90Stelle des Köthners Blume, die der Schlächter Schreyer aus Jeinsen
91gekauft habe, zu erwerben.* ***Aber
92während der Westfälischen Verfassung (König Jerôme) habe kein
93Verbot bestanden, daß jüdische Untertanen Grundbesitz erwerben
94dürften****,
95und so habe er keine Bedenken gehabt, in den Kontrakt Schreyers
96einzutreten. Diese Verhandlung sei indes nur mündlich abgemacht und
97damit beschlossen, daß Schreyer ihm sämtliche sich auf den Ankauf
98beziehenden Aktenstücke ausgehändigt habe. Da er nicht der einzige
99Jude gewesen sei, der in dieser Periode Grundbesitz erworben habe,
100hoffe er, daß man dieses nicht übel aufnehmen werde. Nur durch den
101Tod des Schlächters Schreyer sei die Sache noch nicht abgewickelt
102gewesen.*
103
104*Zu
105der Köthnerei gehöre auch kein Ackerland, und das dem
106Herrschaftlichen Amt zustehende Dienstgeld für Haus und Garten von
107nur 5 Reichsthalern und 24 Mariengroschen könne er leicht aufbringen
108(anstatt der auf den Köthnerstellen lastenden Hand- und
109Spanndienste). Die 27O Reichsthaler in Gold, die Schlächter Schreyer
110von der Kaufsumme schuldig geblieben sei, habe er auch übernommen
111und hätte sie schon längst beim damaligen Mahlerter Friedensrichter
112Liekefett bezahlt, wenn die angesagten Termine zustande gekommen
113wären.*
114
115*Die
116Schulden, die vom ersten Ehemann seiner Ehefrau , Amsel Calman
117herrührten, seien längst vor dem Friedensrichter Liekefett in der
118Westfälischen Zeit durch einen Vergleich bereinigt.*
119
120*Sehr
121hart wäre es auch für ihn, wenn das Gesuch abgeschlagen würde,
122weil er schon 3OO bis 4OO Reichsthaler an Reparaturen in das Haus
123gesteckt habe."*
124
125Im Mai 1815 wird Nathan Schay-Neuberg folgender
126Beschluß verkündet und schriftlich ausgehändigt:
127
128„**Nathan
129Schay-Neuberg wird der Besitz des Kothofes zugesprochen.**
130
131**Sollte
132allerdings ihm oder seinen Leibes- oder sonstigen Erben der
133Landesherrliche Schutz (Schutzbrief) entzogen werden, so muß der
134Kothof einem christlichen Einwohner verkauft oder überlassen werden.
135Sollten er oder seine Frau zu ihren Lebzeiten den Kothof verkaufen
136wollen, so gilt dieselbe Bedingung, daß der neue Besitzer ein Christ
137sein muß und kein Jude sein darf."**
138
139Quelle:
140NHSA Hannover, Sign. Hann 74 Calenberg, Nr. 430 und Nr. 439