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1---
2title: "200 Jahre jüdische Geschichte in Rössing (4)"
3date: 2012-04-26
4authors:
5 - helga_fredebold
6tags: [juedische-geschichte, historie]
7description: "Erwerb von Grund und Boden Der Besitz von Grund und Boden, Ackerland und Gärten, Wohnhäusern und sonstigen Immobilien war den Juden in den welfischen Ländern se"
8source: https://fredebold.blogspot.com/2012/04/200-jahre-judische-geschichte-in_26.html
9---
10
11Erwerb von Grund und Boden
12
13Der
14Besitz von Grund und Boden, Ackerland und Gärten, Wohnhäusern und
15sonstigen Immobilien war den Juden in den welfischen Ländern seit eh
16und je verboten. Aber da sie Geldverleih betrieben und dafür häufig
17Sicherheiten in Form von Grundbesitz nahmen, waren die
18diesbezüglichen landesherrlichen Anordnungen oft unterlaufen worden.
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21
22Um den bestehenden Gesetzen erneut Nachdruck zu
23verleihen und einer weiteren Verbreitung dieses Brauchs Einhalt zu
24gebieten, wurde 1718 auf Befehl des hannoverschen Kurfürsten Georg
25Ludwig, der 1714 als Georg I den englischen Königsthron bestiegen
26hatte, ein Dekret mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
27
28*"Es
29wird angeordnet, daß von nun an kein Jude in unseren Landen, den
30Fürstentümern Lüneburg, Calenberg, Göttingen und Grubenhagen
31u.s.w., die Stadt Harburg ausgenommen, weder in den Städten noch auf
32dem Land ein Wohnhaus oder andere Immobilien als Eigentum erwerben
33soll.*
34
35*Nachdem
36die Juden in der vergangenen Zeit durch Kauf viele Häuser und
37Immobilien an sich gebracht, wurde die Zahl der Juden vermehrt, die
38bürgerliche Nahrung dagegen vermindert und die Häuser im Preis
39unnötig gesteigert. Außerdem werden die Bürger durch
40Einquartierung von Soldaten über Gebühr belastet, da die
41Juden-Häuser wegen der Verfassung bisher nie mit Einquartierung
42belegt worden sind. Damit diese Anordnung nicht unterlaufen wird,
43wird der Abschluß solcher Contrakte verboten, die am Ende eine
44rechtmäßige Güterübertragung nach sich ziehen. Wo eine
45Veräußerung verboten ist, ist auch eine Verpfändung verboten. Im
46ersteren Fall fallen die Immobilien der Königlichen Kammer anheim,
47im zweiten Fall, also bei Verpfändung, soll der Schuldner nicht zur
48Zahlung verpflichtet sein und der Contrakt null und nichtig.*
49
50*Damit jedoch den Untertanen nicht jede
51Gelegenheit genommen wird, im Fall der Not auf ihre Immobilie Geld
52herzuleihen, so wird gestattet, daß ein Jude 6 Jahre lang Geld
53darauf leiht, dies darf aber nur vor dem Magistrate geschehen. Nach 6
54Jahren erlischt der Vertrag. Sollte nach diesen 6 Jahren der
55Schuldner zahlungsunfähig sein, und eine Verlängerung der Hypothek
56wünschen, so ist dies beim Rat anzumelden, der eine diesbezügliche
57Anordnung trifft. Damit sich aber kein Jude mit Unwissenheit
58entschuldigt, wird diese Anordnung öffentlich angeschlagen und jedem
59Juden mit dem Schutzbrief zusammen ausgehändigt."*
60
615.
62Januar 1718
63
64Ad
65Mandatum Regis
66
67F.W.Fr.
68von Goertz
69
70## Quelle: NHSA Sign: Hann 74, Cal Nr. 43O
71
72Am
73**18.
74August 1731**
75wurde von der hannoverschen Regierung eine weitere Verordnung
76erlassen, die folgendes zum Inhalt hatte:
77
78*"Wir
79vernehmen mißfällig, daß unsere unterm 5. Januar 1718 erlassene
80Verordnung, kraft welcher wir verboten, daß die in unseren Landen
81vergeleiteten Juden einige unbewegliche Güter an sich bringen oder
82darauf anders als die vorgeschriebene Art Gelder herleihen, von
83vielen Magistratspersonen dahin gedeutet wird, daß den Juden erlaubt
84sei, bei Konkursen oder Zwangsversteigerungen Immobilien durch das
85höchste Gebot zu erstehen, oder auf Ländereien Geld zu leihen und
86in Besitz zu nehmen, den Pflug darauf zu schicken, oder Gärten und
87Wiesen selbst zu bestellen oder das Nutzungspfand an Liegenschaften
88zu genießen. Dies läuft unserer Absicht völlig zuwider. So
89bekräftigen wir unsere Willensmeinung dahingehend, daß es den Juden
90auf keine Art und Weise erlaubt sein soll, Immobilien an sich zu
91bringen. Auch bei Zwangsversteigerungen ist es nicht gestattet, daß
92sie selbst oder durch Bevollmächtigte vertreten, die Pfandnutzung an
93Ländereien, Gärten oder Wiesen*
94*erwerben."*
95
96Es
97folgt der Passus wie vorhergehend.
98
99*"Damit kein Jude sich mit
100Unwissenheit entschuldigen kann, wird dies sofort öffentlich bekannt
101gemacht und einem jeden Juden ein Exemplar zugestellt."*
102
10318.
104Aug. 1731
105
106Ad
107Mandatum Regis
108
109L.
110U. v. Hardenberg
111
112## Quelle: NHSA, Sign: Hann 74 Cal Nr. 43O
113
114Aber
115schon längst hatte die handelsübliche Praxis die fürstlichen
116Anordnungen überholt. Es war den Juden nicht mehr länger zu
117verbieten, für ihre Darlehen auch offiziell Sicherheiten zu nehmen
118und auf Immobilien Hypotheken eintragen zu lassen. Daher folgte dem
119Dekret vom 18. Aug. 1731 einige Monate später, **am
12017. Dez**.
121desselben Jahres ein neues. Im Namen des Königs Georg verfügte die
122hannoversche Regierung nun folgendes:
123
124*"Es sind bei der
125in unsern Landen angesessenen Judenschaft Zweifel über die unterm
12618. August 1731 ergangene Verordnung entstanden: Kann einer der
127vergeleiteten Schutzjuden, wenn er Gelder ausleiht, gültige Hypothek
128auf Immobilien eintragen lassen? Hat eine solche Hypothek nach dem
129Edikt Gültigkeit und wird sie nach vorfallenden Konkursen anerkannt?*
130
131*Unsere
132Willensmeinung wird hiermit kund getan: Weil den in unseren Landen
133vergeleiteten und mit richtigen Schutzbriefen versehenen Juden die
134Handelschaft nach Maßgabe der ergangenen Edikte gestattet ist, ist
135ihnen auch nicht verwehrt, bei allen ihnen erlaubten Verträgen die
136erlaubten Sicherheiten zu nehmen. Dazu gehört allerdings auch die
137Belastung von Immobilien und "liegenden Grund=Stücken" mit
138Hypotheken. Im übrigen behält das Edikt seine Gültigkeit. Wir
139erklären noch einmal ausdrücklich, daß alle vergeleiteten und mit
140gehörigen Schutzbriefen versehenen Juden bei allen und jeden ihnen
141erlaubten Handlungen, wo sie es zu ihrer Sicherheit nötig finden,
142sich von den Schuldnern auf Immobilien Hypotheken verschreiben lassen
143dürfen und bei entstehenden Konkursen und anderen ´Prozessen in
144Judicando´ den Rechten gemäß darauf zu reflektieren. Es soll nach
145rechtlicher Ordnung bei all unseren Gerichten danach verfahren werden
146ohne Ansehung der Tatsache, daß bei dieser Art Schulden Juden in den
147Besitz von Immobilien kommen.*
148
14917.
150Dezember 1731
151
152Ad
153Mandatum Regis
154
155L.
156U. v. Hardenberg
157
158Quelle:
159NHSA Sign: Hann 74 Cal Nr. 43O