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1---
2title: "18. August 1731"
3sidebar_label: "Teil 4 – 18. August 1731"
4sidebar_position: 4
5description: "Erwerb von Grund und Boden Der Besitz von Grund und Boden, Ackerland und Gärten, Wohnhäusern und sonstigen Immobilien war den Juden in den welfischen Ländern se"
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7
8Erwerb von Grund und Boden
9
10Der
11Besitz von Grund und Boden, Ackerland und Gärten, Wohnhäusern und
12sonstigen Immobilien war den Juden in den welfischen Ländern seit eh
13und je verboten. Aber da sie Geldverleih betrieben und dafür häufig
14Sicherheiten in Form von Grundbesitz nahmen, waren die
15diesbezüglichen landesherrlichen Anordnungen oft unterlaufen worden.
16
17Um den bestehenden Gesetzen erneut Nachdruck zu
18verleihen und einer weiteren Verbreitung dieses Brauchs Einhalt zu
19gebieten, wurde 1718 auf Befehl des hannoverschen Kurfürsten Georg
20Ludwig, der 1714 als Georg I den englischen Königsthron bestiegen
21hatte, ein Dekret mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
22
23*"Es
24wird angeordnet, daß von nun an kein Jude in unseren Landen, den
25Fürstentümern Lüneburg, Calenberg, Göttingen und Grubenhagen
26u.s.w., die Stadt Harburg ausgenommen, weder in den Städten noch auf
27dem Land ein Wohnhaus oder andere Immobilien als Eigentum erwerben
28soll.*
29
30*Nachdem
31die Juden in der vergangenen Zeit durch Kauf viele Häuser und
32Immobilien an sich gebracht, wurde die Zahl der Juden vermehrt, die
33bürgerliche Nahrung dagegen vermindert und die Häuser im Preis
34unnötig gesteigert. Außerdem werden die Bürger durch
35Einquartierung von Soldaten über Gebühr belastet, da die
36Juden-Häuser wegen der Verfassung bisher nie mit Einquartierung
37belegt worden sind. Damit diese Anordnung nicht unterlaufen wird,
38wird der Abschluß solcher Contrakte verboten, die am Ende eine
39rechtmäßige Güterübertragung nach sich ziehen. Wo eine
40Veräußerung verboten ist, ist auch eine Verpfändung verboten. Im
41ersteren Fall fallen die Immobilien der Königlichen Kammer anheim,
42im zweiten Fall, also bei Verpfändung, soll der Schuldner nicht zur
43Zahlung verpflichtet sein und der Contrakt null und nichtig.*
44
45*Damit jedoch den Untertanen nicht jede
46Gelegenheit genommen wird, im Fall der Not auf ihre Immobilie Geld
47herzuleihen, so wird gestattet, daß ein Jude 6 Jahre lang Geld
48darauf leiht, dies darf aber nur vor dem Magistrate geschehen. Nach 6
49Jahren erlischt der Vertrag. Sollte nach diesen 6 Jahren der
50Schuldner zahlungsunfähig sein, und eine Verlängerung der Hypothek
51wünschen, so ist dies beim Rat anzumelden, der eine diesbezügliche
52Anordnung trifft. Damit sich aber kein Jude mit Unwissenheit
53entschuldigt, wird diese Anordnung öffentlich angeschlagen und jedem
54Juden mit dem Schutzbrief zusammen ausgehändigt."*
55
565.
57Januar 1718
58
59Ad
60Mandatum Regis
61
62F.W.Fr.
63von Goertz
64
65## Quelle: NHSA Sign: Hann 74, Cal Nr. 43O
66
67Am
68**18.
69August 1731**
70wurde von der hannoverschen Regierung eine weitere Verordnung
71erlassen, die folgendes zum Inhalt hatte:
72
73*"Wir
74vernehmen mißfällig, daß unsere unterm 5. Januar 1718 erlassene
75Verordnung, kraft welcher wir verboten, daß die in unseren Landen
76vergeleiteten Juden einige unbewegliche Güter an sich bringen oder
77darauf anders als die vorgeschriebene Art Gelder herleihen, von
78vielen Magistratspersonen dahin gedeutet wird, daß den Juden erlaubt
79sei, bei Konkursen oder Zwangsversteigerungen Immobilien durch das
80höchste Gebot zu erstehen, oder auf Ländereien Geld zu leihen und
81in Besitz zu nehmen, den Pflug darauf zu schicken, oder Gärten und
82Wiesen selbst zu bestellen oder das Nutzungspfand an Liegenschaften
83zu genießen. Dies läuft unserer Absicht völlig zuwider. So
84bekräftigen wir unsere Willensmeinung dahingehend, daß es den Juden
85auf keine Art und Weise erlaubt sein soll, Immobilien an sich zu
86bringen. Auch bei Zwangsversteigerungen ist es nicht gestattet, daß
87sie selbst oder durch Bevollmächtigte vertreten, die Pfandnutzung an
88Ländereien, Gärten oder Wiesen*
89*erwerben."*
90
91Es
92folgt der Passus wie vorhergehend.
93
94*"Damit kein Jude sich mit
95Unwissenheit entschuldigen kann, wird dies sofort öffentlich bekannt
96gemacht und einem jeden Juden ein Exemplar zugestellt."*
97
9818.
99Aug. 1731
100
101Ad
102Mandatum Regis
103
104L.
105U. v. Hardenberg
106
107## Quelle: NHSA, Sign: Hann 74 Cal Nr. 43O
108
109Aber
110schon längst hatte die handelsübliche Praxis die fürstlichen
111Anordnungen überholt. Es war den Juden nicht mehr länger zu
112verbieten, für ihre Darlehen auch offiziell Sicherheiten zu nehmen
113und auf Immobilien Hypotheken eintragen zu lassen. Daher folgte dem
114Dekret vom 18. Aug. 1731 einige Monate später, **am
11517. Dez**.
116desselben Jahres ein neues. Im Namen des Königs Georg verfügte die
117hannoversche Regierung nun folgendes:
118
119*"Es sind bei der
120in unsern Landen angesessenen Judenschaft Zweifel über die unterm
12118. August 1731 ergangene Verordnung entstanden: Kann einer der
122vergeleiteten Schutzjuden, wenn er Gelder ausleiht, gültige Hypothek
123auf Immobilien eintragen lassen? Hat eine solche Hypothek nach dem
124Edikt Gültigkeit und wird sie nach vorfallenden Konkursen anerkannt?*
125
126*Unsere
127Willensmeinung wird hiermit kund getan: Weil den in unseren Landen
128vergeleiteten und mit richtigen Schutzbriefen versehenen Juden die
129Handelschaft nach Maßgabe der ergangenen Edikte gestattet ist, ist
130ihnen auch nicht verwehrt, bei allen ihnen erlaubten Verträgen die
131erlaubten Sicherheiten zu nehmen. Dazu gehört allerdings auch die
132Belastung von Immobilien und "liegenden Grund=Stücken" mit
133Hypotheken. Im übrigen behält das Edikt seine Gültigkeit. Wir
134erklären noch einmal ausdrücklich, daß alle vergeleiteten und mit
135gehörigen Schutzbriefen versehenen Juden bei allen und jeden ihnen
136erlaubten Handlungen, wo sie es zu ihrer Sicherheit nötig finden,
137sich von den Schuldnern auf Immobilien Hypotheken verschreiben lassen
138dürfen und bei entstehenden Konkursen und anderen ´Prozessen in
139Judicando´ den Rechten gemäß darauf zu reflektieren. Es soll nach
140rechtlicher Ordnung bei all unseren Gerichten danach verfahren werden
141ohne Ansehung der Tatsache, daß bei dieser Art Schulden Juden in den
142Besitz von Immobilien kommen.*
143
14417.
145Dezember 1731
146
147Ad
148Mandatum Regis
149
150L.
151U. v. Hardenberg
152
153Quelle:
154NHSA Sign: Hann 74 Cal Nr. 43O
155
156---
157
158*Aus der Reihe von Helga Fredebold, ursprünglich veröffentlicht am 2012-04-26 auf [fredebold.blogspot.com](https://fredebold.blogspot.com/2012/04/200-jahre-judische-geschichte-in_26.html).*